Packaging Register

The Central Agency Packaging Register

Das Verpackungsgesetz ist zum 01.01.2019 in Kraft getreten. Im Verpackungsgesetz verankert ist der Aufbau und der Betrieb der neu geschaffenen Zentralen Stelle Verpackungsregister kurz ZSVR.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister übernimmt die Aufgabe, die Produktverantwortlichen Hersteller/Vertreiber zu registrieren und damit öffentlich zu machen und über weitere Aufgaben (z. B. Datenmeldung) für Transparenz und Rechtsklarheit zu sorgen. Die weiteren ökologischen Ziele, wie u. a. die Erfüllung der Recyclingquoten und die finanzielle Förderung von nachhaltigeren Verpackungen, werden durch die ZSVR überwacht.

Alle Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind verpflichtet, sich ab dem 1. Januar 2019 bei der ZSVR im Verpackungsregister LUCID zu registrieren.

Zudem ist die ZSVR für die Entgegennahme und Prüfung von Datenmeldungen der Hersteller und Systeme und zuständig. D.h. die Erstinverkehrbringer müssen Ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht nur gegenüber Ihrem Systembetreiber, sondern auch im Register LUCID melden. Die Meldung hat immer parallel, unverzüglich im Anschluss an die Meldung beim Systembetreiber, zu erfolgen. Bei der Registrierung und Datenmeldung an die ZSVR handelt es sich um eine höchstpersönliche Pflicht des Erstinverkehrbringers. Die Meldung darf also nicht von Dritten übernommen werden.

Für die Registrierungs- und Datenmeldepflicht gegenüber der ZSVR gibt es keine Frei- oder Mindestmengen. Jeder der systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt, ist demnach verpflichtet sich zu registrieren und seine Verpackungsmengen an die ZSVR zu melden.

Nach erfolgter Erstregistrierung erhält das verpflichtete Unternehmen eine Registrierungsnummer, mit der sich jedes einzelne Unternehmen eindeutig identifizieren lässt. Ohne Registrierungsnummer ist in 2019 keine Datenmeldung möglich. Die Registrierungspflicht soll einen faireren Wettbewerb fördern und das so genannte „Trittbrettfahren“ unterbinden.

Wenn eine systembeteiligungspflichtige Verpackung nicht bei einem System angemeldet ist besteht ein so genanntes Vertriebsverbot d.h. die Ware darf nicht verkauft werden. Das Verbot gilt sowohl für den Hersteller/Vertreiber wie auch für die nachgelagerte Vertriebsstufen (Händler). Ein Verstoß kann ein Bußgeld von bis zu 100.000€ pro Fall nach sich ziehen.

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